BGH - Urteil vom 01.12.2010
VIII ZR 8/09
Normen:
BGB § 433;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 409
NZM 2011, 203
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 24.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 64/06
OLG Düsseldorf, vom 19.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen I-18 U 85/08

Abrechnung eines Energieversorgungsunternehmens nach Anzeige der Übernahme des Gebäudes und danach erfolgter Energielieferung

BGH, Urteil vom 01.12.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 8/09

DRsp Nr. 2011/1092

Abrechnung eines Energieversorgungsunternehmens nach Anzeige der Übernahme des Gebäudes und danach erfolgter Energielieferung

Hat ein Energieversorger infolge des Angebots eines Kunden dessen Grundstück mit Energie beliefert, ist konkludent ein Versorgungsvertrag zustande gekommen, soweit keine anderen Anhaltspunkte dagegen sprechen.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. November 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 433;

Tatbestand

Die Klägerin, ein örtliches Energieversorgungsunternehmen, begehrt von der Beklagten Zahlung in Höhe von 59.973,60 € nebst Zinsen für die Belieferung der Gewerbeimmobilie Z. straße in N. mit Strom, Fernwärme und Wasser.

Die Beklagte ist eine Gesellschaft, die sich mit der Verwaltung, Vermietung und dem An- und Verkauf von Immobilien befasst. Mit Schreiben vom 7. April 2004 zeigte sie der Klägerin unter Angabe der Kundennummer für das Grundstück Z. straße in N. die "formale Übernahme des Objekts zum 16. März 2004" an und teilte ihr mit, dass sie zu diesem Datum die Bewirtschaftung der Liegenschaft übernommen habe.