BGH - Urteil vom 29.06.1995
VII ZR 184/94
Normen:
BGB § 632 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1873
BGHR BGB § 632 Abs. 1 Pauschalpreisvertrag 1
BauR 1995, 691
DB 1995, 2469
DRsp I(138)729d
MDR 1995, 1010
NJW 1995, 2712
WM 1995, 1936
ZfBR 1995, 297
ZfBR 1996, 30
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrages

BGH, Urteil vom 29.06.1995 - Aktenzeichen VII ZR 184/94

DRsp Nr. 1995/5336

Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrages

»a) Wenn ein Pauschalpreis vereinbart ist, läßt sich die Höhe der Teilvergütung nach einer Kündigung nur nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung errechnen (im Anschluß an Senatsurteil vom 9. März 1995 - VII ZR 23/93 zur Veröffentlichung bestimmt). b) Zu den Anforderungen an die Schlüssigkeit des Klagevortrags in einem solchen Fall.«

Normenkette:

BGB § 632 ;

Tatbestand:

Die Klägerin fordert nach Kündigung durch die Beklagten restliche Teilvergütung aus einem Bauvertrag.

Die Beklagten beauftragten die Klägerin im September 1991 zum Pauschalpreis von 700.000 DM mit Installationsarbeiten. Im Mai 1992 kündigten die Beklagten den Vertrag teilweise, im Juni 1992 auch im übrigen. Die Klägerin hat die ursprünglich geschuldeten Leistungen teilweise erbracht. Die Beklagten haben die erste Abschlagsrechnung bezahlt.