BGH - Urteil vom 24.01.2013
VII ZR 121/12
Normen:
BWG § 29e;
Fundstellen:
DÖV 2013, 532
NJW-RR 2013, 788
NZM 2013, 317
Vorinstanzen:
AG Berlin-Lichtenberg, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 C 101/09
LG Berlin, vom 27.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 S 12/11

Abschluss eines Abwasserentsorgungsvertrages durch Abfahren der Sammelbehälter und Zuführung zu den öffentlichen Abwasseranlagen auf Veranlassung der Grundstückspächter

BGH, Urteil vom 24.01.2013 - Aktenzeichen VII ZR 121/12

DRsp Nr. 2013/3139

Abschluss eines Abwasserentsorgungsvertrages durch Abfahren der Sammelbehälter und Zuführung zu den öffentlichen Abwasseranlagen auf Veranlassung der Grundstückspächter

Zwischen den Berliner Wasserbetrieben und einem Grundstückseigentümer kommt kein Abwasserentsorgungsvertrag allein dadurch zustande, dass die Pächter des Grundstücks als Nutzungsberechtigte Abwasser aus abflusslosen Abwassersammelbehältern durch einen Fachbetrieb haben abfahren lassen und an einer von den Berliner Wasserbetrieben bezeichneten Übergabestelle den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt haben.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 27. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BWG § 29e;

Tatbestand