BGH - Urteil vom 24.01.2013
VII ZR 122/12
Normen:
BWG § 29e;
Fundstellen:
MDR 2013, 321
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow/Weißensee, vom 08.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 317/10
LG Berlin, vom 27.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 S 4/11

Abschluss eines Abwasserentsorgungsvertrages durch Abfahren der Sammelbehälter und Zuführung zu den öffentlichen Abwasseranlagen auf Veranlassung der Grundstückspächter

BGH, Urteil vom 24.01.2013 - Aktenzeichen VII ZR 122/12

DRsp Nr. 2013/3140

Abschluss eines Abwasserentsorgungsvertrages durch Abfahren der Sammelbehälter und Zuführung zu den öffentlichen Abwasseranlagen auf Veranlassung der Grundstückspächter

Zwischen den Berliner Wasserbetrieben und einem Grundstückseigentümer kommt kein Abwasserentsorgungsvertrag allein dadurch zustande, dass die Pächter des Grundstücks als Nutzungsberechtigte Abwasser aus abflusslosen Abwassersammelbehältern durch einen Fachbetrieb haben abfahren lassen und an einer von den Berliner Wasserbetrieben bezeichneten Übergabestelle den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt haben.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 27. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BWG § 29e;

Tatbestand