OLG Celle - Urteil vom 25.01.2013
2 U 155/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 535; BGB §§ 535 ff.; BGB § 631; BGB § 642; VOB B § 2 Nr. 5; VOB B § 2 Nr. 6;
Fundstellen:
BauR 2013, 824
MDR 2013, 582
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 26.09.2012

Abweisung der Klage auf Rückzahlung einer à-conto-Zahlung für Mehrkosten für die längere Gestellung eines Großkrans, da nach der Vereinbarung der Parteien die Aufrechnung ausgeschlossen sein soll, sofern der Vermieter des Krans seinen Mehraufwand nachvollziehbar darlegt

OLG Celle, Urteil vom 25.01.2013 - Aktenzeichen 2 U 155/12

DRsp Nr. 2013/4986

Abweisung der Klage auf Rückzahlung einer à-conto-Zahlung für Mehrkosten für die längere Gestellung eines Großkrans, da nach der Vereinbarung der Parteien die Aufrechnung ausgeschlossen sein soll, sofern der Vermieter des Krans seinen Mehraufwand nachvollziehbar darlegt

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. September 2012 verkündete Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt es nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 530.740 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 535; BGB §§ 535 ff.; BGB § 631; BGB § 642; VOB B § 2 Nr. 5; VOB B § 2 Nr. 6;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt einen Zahlungsanspruch aus der Vermietung eines Großkrans.