BFH - Beschluß vom 03.12.2001
XI B 84/01
Normen:
EStG § 10b Abs. 4 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; GewStG § 9 Nr. 5 ; KStG § 9 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 482

AdV; Spendenbescheinigung; Haftung

BFH, Beschluß vom 03.12.2001 - Aktenzeichen XI B 84/01

DRsp Nr. 2002/3769

AdV; Spendenbescheinigung; Haftung

1. Gem. § 10 b Abs. 4 Satz 2 2. Altern. EstG haftet derjenige für die entgangene Steuer, der veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden. 2. Der mündliche Wortlaut des § 10 b Abs. 4 Satz 2 2. Altern. EStG lässt die vom FG vorgenommene Auslegung zu, dass die Vorschrift auch die Fälle erfasst, in denen die Spende für Zwecke verwendet wird, die mangels Gemeinnützigkeit des Zuwendungsempfängers nicht steuerbegünstigt sind. Ebenso lässt sich die Vorschrift aber auch dahingehend verstehen, dass eine abweichende Verwendung nur dann vorliegt, wenn die bestätigten Zwecke und die tatsächliche Verwendung nicht übereinstimmen.

Normenkette:

EStG § 10b Abs. 4 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; GewStG § 9 Nr. 5 ; KStG § 9 Nr. 3 ;

Gründe: