OLG Stuttgart - Urteil vom 27.07.2022
3 U 267/21
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3; ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 559 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 209; BGB § 406; BGB § 407;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 07.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 438/20

Änderung des Klägervortrags von eigener Forderung zu an ihn abgetretener ForderungUnschlüssigkeit des Parteivortrags bei Darlegung verschiedener Zeitpunkte der Abtretung einer ForderungAuslegung des Parteiwillens bezüglich des Vorliegens einer Abtretung

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.07.2022 - Aktenzeichen 3 U 267/21

DRsp Nr. 2023/7575

Änderung des Klägervortrags von eigener Forderung zu an ihn abgetretener Forderung Unschlüssigkeit des Parteivortrags bei Darlegung verschiedener Zeitpunkte der Abtretung einer Forderung Auslegung des Parteiwillens bezüglich des Vorliegens einer Abtretung

1. Die Möglichkeit zweier verschiedener Zeitpunkte für eine Abtretung führt nicht zur Unschlüssigkeit des Vortrags, eine Forderung bestehe aus abgetretenem Recht.2. Neuer Sachvortrag zum Bestehen einer Forderung aus abgetretenem Recht kann auch dann noch als Reaktion auf das Bestreiten der Aktivlegitimation des Gegners erfolgen, wenn die Forderung zunächst als eigene geltend gemacht wurde.3. Das Bestehen einer Einzugsermächtigung zugunsten des als Handelsvertreter für eine Vertriebsfirma tätigen selbstständigen Maklers und die hiermit verbundene Aufteilung der erzielten Provisionen im Innenverhältnis zwischen diesem und der Vertriebsfirma dergestalt, dass dem Makler ein höherer Provisionanteil zukommt, können gewichtige Indizien für die behauptete spätere Abtretung der Provisionsforderung darstellen.4. Die Frage, ob eine Vollabtretung stattgefunden hat, ist durch Auslegung anhand des wirklichen Willens der Parteien des Abtretungsvertrags zu beantworten.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.09.2021, Az. 24 O 438/20, wird zurückgewiesen.

2. 3. 4.