BGH - Urteil vom 16.03.2016
VIII ZR 326/14
Normen:
ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 398; BGB § 535 Abs. 2; BGB § 670;
Fundstellen:
MietRB 2016, 225
ZMR 2016, 11
ZMR 2016, 519
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 29.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 255/11
LG Berlin, vom 02.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 460/12

Änderung einer vertraglichen Vereinbarung über die Abrechnung von Nebenkosten in einem bestehenden Mietverhältnis; Voraussetzungen für das Unterbleiben einer nochmaligen Vernehmung eines Zeugen; Vertraglicher Anspruch der Mieter auf Ersatz von absprachegemäß getätigten Aufwendungen

BGH, Urteil vom 16.03.2016 - Aktenzeichen VIII ZR 326/14

DRsp Nr. 2016/8157

Änderung einer vertraglichen Vereinbarung über die Abrechnung von Nebenkosten in einem bestehenden Mietverhältnis; Voraussetzungen für das Unterbleiben einer nochmaligen Vernehmung eines Zeugen; Vertraglicher Anspruch der Mieter auf Ersatz von absprachegemäß getätigten Aufwendungen

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 2. Dezember 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten zur Zahlung von Nebenkosten verurteilt worden sind und bei der Entscheidung über die Aufrechnung mit Ersatzansprüchen wegen Aufwendungen in Höhe von 16.880,43 € zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde und des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 398; BGB § 535 Abs. 2; BGB § 670;

Tatbestand