AG Bonn - Urteil vom 18.02.1992
6 C 609/91
Normen:
BGB § 556, § 564b Abs. 2 Nr. 2, § 985 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 613

AG Bonn - Urteil vom 18.02.1992 (6 C 609/91) - DRsp Nr. 1995/2228

AG Bonn, Urteil vom 18.02.1992 - Aktenzeichen 6 C 609/91

DRsp Nr. 1995/2228

1. Die Geltendmachung des aus dem Eigentum abgeleiteten Herausgabeanspruchs (§ 985 BGB) führt nicht dazu, dem Mieter, der die Wohnung aufgrund eines Mietvertrags mit einem eingeschalteten gewerblichen Zwischenvermieter besitzt, den Besitz zu entziehen (verfassungswidrige Versagung des Kündigungsschutzes des sozialen Mietrechts). 2. Das Eigenbedarfsverlangen des Vermieters zugunsten seiner studierenden Tochter bezüglich einer 133,73 m² großen Wohnung zum Mietzins von 2030,- DM ist unwirksam (weit überhöhter Wohnbedarf).

Normenkette:

BGB § 556, § 564b Abs. 2 Nr. 2, § 985 ;
Fundstellen
WuM 1992, 613