AG Bonn - Urteil vom 18.02.1992 (6 C 609/91) - DRsp Nr. 1995/2228
AG Bonn, Urteil vom 18.02.1992 - Aktenzeichen 6 C 609/91
DRsp Nr. 1995/2228
1. Die Geltendmachung des aus dem Eigentum abgeleiteten Herausgabeanspruchs (§ 985BGB) führt nicht dazu, dem Mieter, der die Wohnung aufgrund eines Mietvertrags mit einem eingeschalteten gewerblichen Zwischenvermieter besitzt, den Besitz zu entziehen (verfassungswidrige Versagung des Kündigungsschutzes des sozialen Mietrechts). 2. Das Eigenbedarfsverlangen des Vermieters zugunsten seiner studierenden Tochter bezüglich einer 133,73 m² großen Wohnung zum Mietzins von 2030,- DM ist unwirksam (weit überhöhter Wohnbedarf).