AG Freiburg - Urteil vom 16.09.1992 (4 C 1635/91) - DRsp Nr. 1996/20008
AG Freiburg, Urteil vom 16.09.1992 - Aktenzeichen 4 C 1635/91
DRsp Nr. 1996/20008
Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch den Wohnraumvermieter wegen schuldhafter Vertragsverletzung (§ 554aBGB) des Mieters ist unwirksam, wenn der Mieter im Zeitpunkt der Vertragsverletzung wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit geschäftsunfähig war; es kommt jedoch eine ordentliche Kündigung gemäß § 564b Abs. 1BGB in Betracht, falls der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.