AG Freiburg - Urteil vom 21.05.1992 (2 C 684/92) - DRsp Nr. 1996/20011
AG Freiburg, Urteil vom 21.05.1992 - Aktenzeichen 2 C 684/92
DRsp Nr. 1996/20011
Der Wohnraumvermieter, der im Falle einmaliger unpünktlicher Zahlung des Mietzinses sogleich einen Rechtsanwalt mit der Abfassung eines Mahnschreibens beauftragt, kann vom Mieter keinen Kostenersatz verlangen; seine Schadensminderungspflicht erfordert es, die Mahnung selbst durchzuführen.