AG Hamburg - Urteil vom 18.05.1990
5 C 331/88

AG Hamburg - Urteil vom 18.05.1990 (5 C 331/88) - DRsp Nr. 2002/9306

AG Hamburg, Urteil vom 18.05.1990 - Aktenzeichen 5 C 331/88

DRsp Nr. 2002/9306

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine sog. Ablösezahlung, zu der sich der Beklagte in einer von ihm unterzeichneten Vereinbarung vom 21.11.1988 verpflichtet hatte. Zum 01.01.1989 war der Beklagte der Klägerin als Mieter in die Wohnung A. W., H, gefolgt. Für in der Wohnung verbliebene Einrichtungsgegenstände und Renovierungsaufwendungen waren nach der genannten Vereinbarung an die Klägerin DM 4.700 zu zahlen. Da der Beklagte keine Zahlungen leistete, verfolgte die Klägerin ihren Anspruch von DM 4.700 im Urkundenprozess. Wegen eines Teilbetrages von DM 700 haben die Parteien den Rechtsstreit zur Hauptsache für erledigt erklärt. Über den Restbetrag hat das erkennende Gericht am 22.02.1989, das folgende Urteil im Urkundenprozess erlassen und verkündet:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 4.000 (viertausend Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 01. Januar 1989 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von DM 4.800 abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.