AG Hamburg - Urteil vom 23.01.1992 (39 a C 1783/91) - DRsp Nr. 1995/5135
AG Hamburg, Urteil vom 23.01.1992 - Aktenzeichen 39 a C 1783/91
DRsp Nr. 1995/5135
Die Teilkündigung eines Dachbodenraumes nach der Umwandlung der Mieträume in Wohnungseigentum von den durch Erwerb in das Mietverhältnis Eingetretenen ist nicht wirksam, wenn die Kündigungserklärungen der Eigentümer des Dachbodens und der Wohnung nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen; ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt nicht vor, wenn zwischen den beiden Kündigungen ein Zeitraum von über einem Monat liegt.