AG Hamburg - Urteil vom 23.01.1992
39 a C 1783/91
Normen:
BGB § 556 Abs. 1, § 564, § 564b Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 374

AG Hamburg - Urteil vom 23.01.1992 (39 a C 1783/91) - DRsp Nr. 1995/5135

AG Hamburg, Urteil vom 23.01.1992 - Aktenzeichen 39 a C 1783/91

DRsp Nr. 1995/5135

Die Teilkündigung eines Dachbodenraumes nach der Umwandlung der Mieträume in Wohnungseigentum von den durch Erwerb in das Mietverhältnis Eingetretenen ist nicht wirksam, wenn die Kündigungserklärungen der Eigentümer des Dachbodens und der Wohnung nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen; ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt nicht vor, wenn zwischen den beiden Kündigungen ein Zeitraum von über einem Monat liegt.

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 1, § 564, § 564b Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen
WuM 1992, 374