AG Hannover - Urteil vom 29.07.1983
505 C 5013/83

AG Hannover - Urteil vom 29.07.1983 (505 C 5013/83) - DRsp Nr. 2002/9311

AG Hannover, Urteil vom 29.07.1983 - Aktenzeichen 505 C 5013/83

DRsp Nr. 2002/9311

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer des Hauses ... in Hannover. Mit Mietvertrag vom 18. Februar 1981 vermietete der Kläger dem Beklagten die in dem Hause in der ersten Etage gelegene Wohnung, bestehend aus sieben Zimmern, Küche, Bad und Nebengelass. Zur Wohnung gehören zwei Balkone. Auf dem einen Balkon hat der Beklagte eine Sauna aufgebaut. Der Kläger hat dies abgemahnt. Er erklärte sich gleichzeitig bereit, den Aufbau und den Betrieb der Sauna im Keller zu gestatten.

Mit der Klage verlangt der Kläger Beseitigung der Sauna.

Der Kläger ist der Ansicht, dass der Einbau der Sauna erlaubnispflichtig gewesen sei nach § 20 des Mietvertrages. Diese Erlaubnis sei nicht erteilt worden. Der Beklagte habe auch keinen Anspruch auf Erteilung, da hier eine erhebliche Beeinträchtigung vorläge. Der Kläger behauptet, die Sauna sei von unten zu sehen. Man sei gerade dabei, Schritt für Schritt das Haus zu renovieren. Als Vermieter könne er nicht dulden, dass jemand eine Sauna auf dem Balkon betreibe. Es wären auch Geruchsbelästigungen zu befürchten.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen die auf dem Balkon seiner Wohnung ... I. Etg. in Hannover aufgebaute Sauna zu entfernen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend stellt er den Antrag,