AG Landstuhl - Urteil vom 01.10.1992 (1 F 88/92) - DRsp Nr. 1995/6531
AG Landstuhl, Urteil vom 01.10.1992 - Aktenzeichen 1 F 88/92
DRsp Nr. 1995/6531
Da die Verfahrensvorschrift des § 628 Abs. 1 Nr. 3ZPO nicht zur Disposition der Parteien steht, ist das Einverständnis der Parteien mit der Abtrennung einer Folgesache aus dem Scheidungsverbund oder gar ihr diesbezügliche Antrag zwar nicht ausschlaggebend, jedoch ist dieser Wille bei der Würdigung des einverständlichen Abtrennungsbegehrens zu würdigen, weil eine Verweigerung der Abtrennung die Grenze der Schikane erreichen kann.So kann es für Eheleute, die übereinstimmend die Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich beantragen, eine unzumutbare Härte sein, mit der Ehescheidung bis zur Entscheidungsreife des Versorgungsausgleiches warten zu müssen, wenn die Voraussetzung für eine einverständliche Ehescheidung im übrigen vorliegen.