AG Pasewalk - Urteil vom 01.10.1992
7 C 94/92
Fundstellen:
WuM 1992, 683

AG Pasewalk - Urteil vom 01.10.1992 (7 C 94/92) - DRsp Nr. 2001/14205

AG Pasewalk, Urteil vom 01.10.1992 - Aktenzeichen 7 C 94/92

DRsp Nr. 2001/14205

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin, die Beklagte Mieterin der streitbefangenen Wohnung ... in P.

Die Wohnung besteht aus einem Wohnzimmer, 2 Kinderzimmern, einem Schlafzimmer, das auch als Arbeitszimmer genutzt wird, sowie separater Küche und separatem Badezimmer. Sie wird durch drei Gasaußenwandheizkörper beheizt, die sich im Wohnzimmer und in den beiden Kinderzimmern befinden. Im Monat Oktober 1991 war der Gasaußenwandheizkörper im Wohnzimmer vollständig ausgefallen und einer der beiden Heizkörper in den Kinderzimmern war teilweise ausgefallen.

In der Wohnung zeigen sich Feuchtigkeitserscheinungen unter teilweiser Schwarzschimmelbildung neben der Wohnungsabschlusstür sowie an der Küchenwand zum Flur und über die gesamte ostseitige Außenwand der Wohnung in Küche, Badezimmer und einem der beiden Kinderzimmer. Die Feuchtigkeitserscheinungen treten im Bereich von 5 bis 60 cm über dem Erdboden auf. Über Umfang und Ursache dieser Erscheinungen ließ die Beklagte ein Gutachten durch die untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises P. vom 02.06.1992 erstellen, das auch dem Inhalt nach zwischen den Parteien unstreitig ist. Wegen des weiteren Inhalts dieses Gutachtens wird auf Bl. 23 f. der Gerichtsakten Bezug genommen.