Die Klägerin (Kl.) ist Mieterin einer Wohnung in Potsdam.
Zwischen den Parteien bestand eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, in deren Rahmen der Beklagte (Bekl.) in die Wohnung der Kl. mit eingezogen ist. Eine räumliche Trennung der von den Parteien genutzten Teile der Wohnung war nicht erfolgt. Die Wohnung war bereits vor Einzug des Bekl. möbliert. Nach dem Einzug des Bekl. wurde auf dessen Namen eine Sitzgarnitur und eine Anbauwand für das Wohnzimmer gekauft.
Seit Mitte Juni 1993 ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Parteien beendet. Seit diesem Zeitpunkt vermeidet die Kl. die Nutzung der Wohnung und schläft bei ihrer Mutter. Für die Monate Juli bis Oktober 1993 zahlte der Bekl. an die Kl. jeweils DM 250,- pro Monat für das Bewohnen der Wohnung. Mit Schreiben vom 8.9.1993 wurde der Bekl. von der Kl. zur Räumung der Wohnung aufgefordert. Vorsorglich wurde in diesem Schreiben auch die fristlose Kündigung, hilfsweise die fristgemäße Kündigung eines eventuell bestehenden Vertragsverhältnisses ausgesprochen.
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