AG Siegburg - Urteil vom 27.04.1990
8 C 718/89
Fundstellen:
WuM 1990, 493

AG Siegburg - Urteil vom 27.04.1990 (8 C 718/89) - DRsp Nr. 2001/14207

AG Siegburg, Urteil vom 27.04.1990 - Aktenzeichen 8 C 718/89

DRsp Nr. 2001/14207

Tatbestand:

Die Klägerin ist Mieterin einer ihr vom Beklagten vermieteten Wohnung im Hause ... in ... . Sie beabsichtigt, sich am Kabelfernsehen zu beteiligen und verlangt vom Beklagten, dass er seine Einwilligung hierzu erteile.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ihr die Einrichtung eines Kabelanschlusses zu gestatten und die hierfür erforderlichen Erklärungen der Verkabelungsfirma gegenüber zu erteilen, dergestalt, dass der bereits bis zum Haus gelegte Kabelanschluss bis in die Wohnung der Beklagten weitergeführt wird.

Der Beklagte erkennt die Klageforderung an soweit die Klägerin beantragt, ihr die Einrichtung eines Kabelanschlusses zu gestatten und beantragt im Übrigen,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Klägerin könne von ihm nicht verlangen, dass er den ihm zugeleiteten Vertragsentwurf der Verkabelungsfirma unterzeichne. Da dieser Vertrag eine Laufzeit von 12 Jahren vorsehe und ihn verpflichte, in dieser Zeit nicht mit Konkurrenzunternehmen zu kontrahieren, werde er in seiner Dispositionsfreiheit über Gebühr eingeschränkt.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Soweit der Beklagte das Klagebegehren anerkannt hat, ist er antragsgemäß zu verurteilen, der Klägerin die Einrichtung eines Kabelanschlusses zu gestatten.