BAG - Urteil vom 01.03.2006
5 AZR 363/05
Normen:
BGB § 307 § 308 Nr. 4 ; BetrVG § 37 Abs. 4 § 38 Abs. 3 § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 308 BGB
AuA 2006, 428
AuR 2006, 253
BAGE 117, 155
BB 2006, 1282
DB 2006, 1377
NZA 2006, 746
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 27.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1511/04
ArbG Hanau, vom 15.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 89/04

AGB-Kontrolle - Anrechnung von Tariferhöhungen auf Zulagen

BAG, Urteil vom 01.03.2006 - Aktenzeichen 5 AZR 363/05

DRsp Nr. 2006/16039

AGB-Kontrolle - Anrechnung von Tariferhöhungen auf Zulagen

»Wird in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Zulage unter dem Vorbehalt der Anrechnung gewährt, ohne dass die Anrechnungsgründe näher bestimmt sind, führt dies nicht zur Unwirksamkeit nach § 308 Nr. 4 BGB. Eine solche Klausel verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB

Orientierungssätze: 1. Aus dem Inhalt und der äußeren Gestaltung der in einem Vertrag verwendeten Bedingungen kann sich ein vom Verwender zu widerlegender Anschein dafür ergeben, dass sie zur Mehrfachverwendung formuliert worden sind. 2. Vertragsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen bereits dann vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist. Die Absicht der dreimaligen Verwendung ist auch dann belegt, wenn der Verwender die Klausel dreimal mit demselben Vertragspartner vereinbart. 3. "Ausgehandelt" iSv. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ist eine Vertragsbedingung nur, wenn der Verwender die betreffende Klausel inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Das setzt voraus, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt.