Die Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden und auch im Übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Die Kammer konnte entscheiden, ohne zuvor dem Klägervertreter Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 12.08.1992 zu bewilligen, da darin kein erheblicher neuer Vortrag enthalten ist.
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