LG Wiesbaden - Urteil vom 17.08.1992
1 S 57/92
Normen:
BGB §§ 535, 548, 781 ; HWiG § 1 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 603
Vorinstanzen:
AG Idstein, vom 17.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 706/91

Anerkenntnis hinsichtlich Verpflichtung zur Ausführung von Schönheitsreparaturen

LG Wiesbaden, Urteil vom 17.08.1992 - Aktenzeichen 1 S 57/92

DRsp Nr. 2001/10241

Anerkenntnis hinsichtlich Verpflichtung zur Ausführung von Schönheitsreparaturen

1. Unterzeichnet der Mieter eine Erklärung, wonach er damit einverstanden ist, daß der Vermieter den Teppichboden auf seine Kosten erneuert, so liegt hierin ein Schuldanerkenntnis i.S. von § 781 BGB. Dieses kann nicht mit der Begründung angefochten werden, der Mieter habe den Inhalt nicht zur Kenntnis genommen. 2. Das Anerkenntnis kann auch nicht gem. § 1 HWiG widerrufen werden, da es sich um die Anerkennung eines Sekundäranspruchs und nicht eines Primäranspruchs auf Einräumung eines Anspruchs auf eine entgeltliche Leistung handelt.

Normenkette:

BGB §§ 535, 548, 781 ; HWiG § 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden und auch im Übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Die Kammer konnte entscheiden, ohne zuvor dem Klägervertreter Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 12.08.1992 zu bewilligen, da darin kein erheblicher neuer Vortrag enthalten ist.