OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.02.2015
16 U 141/14
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 124; BGB § 130; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
WRP 2017, 362
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 03.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 424/13

Anfechtung einer strafbewehrten Unterlassungserkärung wegen arglistiger Täuschung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.02.2015 - Aktenzeichen 16 U 141/14

DRsp Nr. 2017/3227

Anfechtung einer strafbewehrten Unterlassungserkärung wegen arglistiger Täuschung

Der Schuldner einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist berechtigt, diese gem. § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin in dem Abmahnschreiben den Eindruck erweckt hat, erst nach Fristablauf werde diese ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen,obwohl tatsächlich bereits eine Verbotsverfügung im Beschlussverfahren ergangen war.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. Juli 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-03 O 424/13) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das vorgenannte Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 79.922,90 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1; BGB § 124; BGB § 130; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)