Die weitere Beschwerde ist zulässig (§
1.
Allerdings kann die weitere Beschwerde nicht mehr mit dem Ziel der Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts vom 26. Mai 2003 sowie der Aufrechterhaltung des den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) - 3) zurückweisenden Beschlusses des Amtsgerichts Sulingen vom 14. März 2003 sowie des der Beteiligten zu 4) erteilten Erbscheins, der sie als Erbin zu 1/2 und die Beteiligten zu 1) - 3) als Erbinnen zu je 1/6 ausweist, weiter verfolgt werden. Nach dem Erlass der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts hat das Amtsgericht nämlich am 13. Juni 2003 einen Erbschein erteilt, der die Beteiligten zu 1) - 3) antragsgemäß als Erbinnen zu je 1/3 des Erblassers Paul Karasch ausweist. Entsprechend hat es im Verfahren
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