OLG Celle - Beschluss vom 08.07.2003
6 W 63/03
Normen:
BGB § 2346 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 1450
OLGReport-Celle 2004, 94
ZEV 2004, 156
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 26.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 85/03
AG Sulingen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 VI 109/02

Anfechtung eines Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrages nach dem Erbfall

OLG Celle, Beschluss vom 08.07.2003 - Aktenzeichen 6 W 63/03

DRsp Nr. 2003/15433

Anfechtung eines Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrages nach dem Erbfall

»Nach dem Erbfall kann ein Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs nicht mehr angefochten werden.«

Normenkette:

BGB § 2346 ;

Entscheidungsgründe:

Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 27 Abs. 1 S. 1, § 29 Abs. 1 S. 2 FGG), in der Sache jedoch unbegründet.

1.

Allerdings kann die weitere Beschwerde nicht mehr mit dem Ziel der Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts vom 26. Mai 2003 sowie der Aufrechterhaltung des den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) - 3) zurückweisenden Beschlusses des Amtsgerichts Sulingen vom 14. März 2003 sowie des der Beteiligten zu 4) erteilten Erbscheins, der sie als Erbin zu 1/2 und die Beteiligten zu 1) - 3) als Erbinnen zu je 1/6 ausweist, weiter verfolgt werden. Nach dem Erlass der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts hat das Amtsgericht nämlich am 13. Juni 2003 einen Erbschein erteilt, der die Beteiligten zu 1) - 3) antragsgemäß als Erbinnen zu je 1/3 des Erblassers Paul Karasch ausweist. Entsprechend hat es im Verfahren VI 101/02 den der Beteiligten zu 4) erteilten Erbschein mit Beschluss vom 13. Juni 2003 als unrichtig eingezogen.