Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 34, vom 10. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Beklagte hat im Jahr 1995 von der Stadt H. als Rechtsvorgängerin der Klägerin eine Zweieinhalbzimmerwohnung im ersten Obergeschoss des Wohnblocks R. gemietet. Der Wohnblock gehört zu einer ursprünglich aus rund 500 Wohneinheiten bestehenden, in den 1930er Jahren in einfacher Bauweise errichteten Siedlung.
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