BGH - Urteil vom 09.02.2011
VIII ZR 155/10
Normen:
BGB § 573 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 573 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, vom 05.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 919 C 101/09
LG Hamburg, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 334 S 46/09

Anforderungen an das Begründungserfordernis bei einer vom Vermieter wegen eines geplanten Abrisses und Neubaus ausgesprochenen ordentlichen Kündigung; Voraussetzungen einer Verwertungskündigung

BGH, Urteil vom 09.02.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 155/10

DRsp Nr. 2011/3888

Anforderungen an das Begründungserfordernis bei einer vom Vermieter wegen eines geplanten Abrisses und Neubaus ausgesprochenen ordentlichen Kündigung; Voraussetzungen einer Verwertungskündigung

a) Eine vom Vermieter wegen eines geplanten Abrisses und Neubaus ausgesprochene Kündigung genügt dem Begründungserfordernis des § 573 Abs. 3 BGB, wenn dem Mieter mitgeteilt wird, aus welchen Gründen der Vermieter die vorhandene Bausubstanz nicht für erhaltenswert hält und welche baulichen Maßnahmen er stattdessen plant. b) Zu den Voraussetzungen einer Verwertungskündigung (hier: Abriss eines Gebäudes mit geringem, angemessenen Wohnbedürfnissen nicht mehr entsprechendem Wohnwert zwecks Errichtung von Neubaumietwohnungen).

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 34, vom 10. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 573 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 573 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beklagte hat im Jahr 1995 von der Stadt H. als Rechtsvorgängerin der Klägerin eine Zweieinhalbzimmerwohnung im ersten Obergeschoss des Wohnblocks R. gemietet. Der Wohnblock gehört zu einer ursprünglich aus rund 500 Wohneinheiten bestehenden, in den 1930er Jahren in einfacher Bauweise errichteten Siedlung.