BGH - Beschluß vom 15.08.2007
XII ZB 101/07
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 233 § 520 Abs. 2 § 522 Abs. 1 § 574 Abs. 2 Nr. 2 § 621e Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 36
FamRZ 2007, 1725
MDR 2008, 39
NJW-RR 2007, 1718
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 103/07
AG Obernburg, vom 22.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 957/06

Anforderungen an das Verfahren vor Verwerfung eines Rechtsmittels wegen Versäumung der Begründungsfrist; Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages

BGH, Beschluß vom 15.08.2007 - Aktenzeichen XII ZB 101/07

DRsp Nr. 2007/16011

Anforderungen an das Verfahren vor Verwerfung eines Rechtsmittels wegen Versäumung der Begründungsfrist; Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages

»a) Vor der Verwerfung eines Rechtsmittels wegen Versäumung der Begründungsfrist ist dem Rechtsmittelführer rechtliches Gehör zu gewähren (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZB 80/05 - NJW-RR 2006, 142 und BGH Beschluss vom 29. Juni 1993 - X ZB 21/92 - NJW 1994, 392).b) Hat das Gericht die befristete Beschwerde als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Frist begründet worden ist, steht dies einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist nicht entgegen, da dem Verwerfungsbeschluss bei Gewährung der Wiedereinsetzung die Grundlage entzogen würde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791). Ist über eine Wiedereinsetzung noch nicht entschieden, kann der Verwerfungsbeschluss auch isoliert im Verfahren der Rechtsbeschwerde aufgehoben werden.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 233 § 520 Abs. 2 § 522 Abs. 1 § 574 Abs. 2 Nr. 2 § 621e Abs. 3 ;

Gründe: