OLG München - Beschluss vom 11.07.2016
34 Wx 144/16
Normen:
BGB § 133 Abs. 1 und 2; BGB § 1093 Abs. 1 und 2; BGB § 2197 Abs. 1 und 2; BGB § 2002 Abs. 1 und 2; GBO § 23 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 52; GBO § 23 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 52; GBO § 23 Abs. 1, § 39 Abs. 2, § 52; GBO § 23 Abs. 1, § 40 Abs. 2, § 52;
Fundstellen:
ZEV 2016, 439
Vorinstanzen:
AG Fürstenfeldbruck, vom 03.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen GR-5889-21

Anforderungen an den Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Grundbuchamt

OLG München, Beschluss vom 11.07.2016 - Aktenzeichen 34 Wx 144/16

DRsp Nr. 2016/12887

Anforderungen an den Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Grundbuchamt

GBO § 23 Abs. 1, §§ 29, 35, 39, 40 Abs. 2, § 52 1. Die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers kann dem Grundbuchamt durch Vorlage eines öffentlichen Testaments und der Eröffnungsniederschrift zusammen mit der Erklärung der Amtsannahme gegenüber dem Nachlassgericht nachgewiesen werden. Die bloße Erklärung in der dem Grundbuchamt vorgelegten Bewilligung, das Amt des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Nachlassgericht angenommen zu haben, genügt dafür nicht.2. Zur Rückstandsfähigkeit eines dinglichen Wohnungsrechts (Anschluss an BayObLG vom 28.10.1979, 2 Z 68/78 = Rpfleger 1980, 20).

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck - Grundbuchamt - vom 3. März 2016 aufgehoben, soweit

1.

die Eintragung eines Wohnungsrechts von der Voreintragung und Zustimmung der Erben abhängig gemacht sowie

2.

die Eintragung eines Löschungserleichterungsvermerks für nicht eintragbar gehalten und daher die Abgabe einer Feststellung gefordert wird.

II. III. IV.