BGH - Urteil vom 24.03.2004
VIII ZR 250/03
Normen:
ZPO (bis 31.12.2001) § 543 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt,

Anforderungen an den Tatbestand eines Berufungsurteils

BGH, Urteil vom 24.03.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 250/03

DRsp Nr. 2004/6160

Anforderungen an den Tatbestand eines Berufungsurteils

1. Von der Darstellung des Tatbestandes im Berufungsurteil kann nicht abgesehen werden, wenn kraft ausdrücklicher Zulassung durch das Berufungsgericht die Revision gegen das zweitinstanzliche Urteil statthaft ist.2. Ein mit der Revision angreifbares Berufungsurteil ist grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält.

Normenkette:

ZPO (bis 31.12.2001) § 543 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren von den Beklagten Schadensersatz wegen angeblicher Vereitelung ihres Vorkaufrechtes an der von ihnen bewohnten Mietwohnung.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der hiergegen gerichteten Berufung der Kläger hat das Landgericht teilweise stattgegeben. Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand. Das Berufungsgericht hat den Entscheidungsgründen den Hinweis vorangestellt, von einer Darstellung des Tatbestandes werde gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen. Die Revision hat das Berufungsgericht "in dem in den Entscheidungsgründen dargelegten Umfang" zugelassen.

Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten weiterhin die völlige Klageabweisung. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsurteil ist aufzuheben, weil es keinen Tatbestand enthält (§ 543 Abs. 2 ZPO a.F.).