Die Kläger begehren von den Beklagten Schadensersatz wegen angeblicher Vereitelung ihres Vorkaufrechtes an der von ihnen bewohnten Mietwohnung.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der hiergegen gerichteten Berufung der Kläger hat das Landgericht teilweise stattgegeben. Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand. Das Berufungsgericht hat den Entscheidungsgründen den Hinweis vorangestellt, von einer Darstellung des Tatbestandes werde gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen. Die Revision hat das Berufungsgericht "in dem in den Entscheidungsgründen dargelegten Umfang" zugelassen.
Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten weiterhin die völlige Klageabweisung. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|