OLG Düsseldorf - Urteil vom 04.07.2013
I-10 U 52/13
Normen:
BGB § 535 Abs. 2; BGB § 259;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 12.02.2013

Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2013 - Aktenzeichen I-10 U 52/13

DRsp Nr. 2013/24066

Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten

1. Die Abrechnung der Nebenkosten muss zumindest eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und die Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und den Abzug der geleisteten Vorauszahlungen enthalten. Diesen Anforderungen entspricht eine Nebenkostenabrechnung nicht, wenn sie einen dreistufig differenzierenden Flächenschlüssel zugrunde legt und die hierdurch gewonnenen Beträge weder in der Abrechnung selbst noch in dem Anschreiben hierzu erläutert werden. 2. Der Vermieter kann die Mängel seiner Betriebskostenabrechnung durch Nachholung der erforderlichen Angaben im Rechtsstreit beheben, ohne dass es der Vorlage einer neuen (korrigierten) Abrechnung bedarf. 3. Selbst die mehrjährige Nichtabrechnung von Nebenkostennachforderungen schafft für sich genommen noch keinen Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Mieters. Das gilt auch für unerwartete Kostensteigerungen gegenüber früheren Abrechnungen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Februar 2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: