KG - Urteil vom 27.03.2013
5 U 112/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 308 Nr. 5; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 2; UWG § 4 Nr. 11; UWG § 8 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 29.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 103 O 198/10

Anforderungen an die Annahme der stillschweigenden Zustimmung eines Stromkunden zu einer Erhöhung der BezugspreiseIrreführung durch Hinweis auf eine außerordentliche KündigungsmöglichkeitPflicht des Lieferanten zur Unterlassung und Richtigstellung

KG, Urteil vom 27.03.2013 - Aktenzeichen 5 U 112/11

DRsp Nr. 2013/23844

Anforderungen an die Annahme der stillschweigenden Zustimmung eines Stromkunden zu einer Erhöhung der BezugspreiseIrreführung durch Hinweis auf eine außerordentliche KündigungsmöglichkeitPflicht des Lieferanten zur Unterlassung und Richtigstellung

1. Enthält ein Stromlieferungsvertrag keine Vereinbarung über das Recht des Lieferanten zur einseitigen Anpassung der Bezugspreise, so setzt eine solche die Zustimmung des Kunden voraus. 2. Informiert der Lieferant die Kunden in einem Infoschreiben über eine Erhöhung der Bezugspreise, so stellt ein unverändertes Nutzerverhalten, nämlich der weitere, widerspruchslose Bezug von Strom, keine stillschweigende Zustimmung zu der Erhöhung der Bezugspreise dar. 3. Der Hinweis des Lieferanten auf eine Zustimmung zur Preiserhöhung durch weiteren Bezug von Strom ist irreführend, wenn der Kunde nicht auf sein Recht zum Widerspruch gegen die einseitige Preisanpassung, sondern lediglich auf eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit des Stromlieferungsvertrages hingewiesen wird. 4. Die Ankündigung einer Preiserhöhung unter Hinweis auf die Fiktion der Zustimmung für den Fall, dass der Stromlieferungsvertrag nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen außerordentlich gekündigt wird, stellt sich als irreführend i.S. von § 5 Abs. 1 S. 2 UWG dar.