VerfG Brandenburg - Beschluss vom 22.01.2004
VfGBbg 3/04
Normen:
LVBbg Art. 47 Abs. 2 ; VerfGGBbg § 46 §30 Abs. 1 ; ZPO § 721 § 765a ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam,
AG Nauen,

Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde - Begründungserfordernis; Vollstreckungsrecht

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2004 - Aktenzeichen VfGBbg 3/04

DRsp Nr. 2008/442

Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde - Begründungserfordernis; Vollstreckungsrecht

Die eine Sachprüfung ermöglichende Begründung einer Verfassungsbeschwerde erfordert in der Regel, dass die angegriffene Entscheidung vorgelegt oder wenigstens dem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt wird. Es ist nicht Sache des Verfassungsgerichts, durch eigene Nachforschungen einen zu überprüfenden Sachverhalt erst zu ermitteln.

Normenkette:

LVBbg Art. 47 Abs. 2 ; VerfGGBbg § 46 §30 Abs. 1 ; ZPO § 721 § 765a ;

Gründe:

A. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Entscheidungen des Amtsgerichtes Nauen und des Landgerichtes Potsdam, durch die seine Anträge auf Gewährung von Räumungsschutz gegen die Vollstreckung aus einem gegen den Beschwerdeführer ergangenen Räumungsurteil des Amtsgerichtes Nauen abgelehnt wurde. Die Entscheidungen verstießen gegen Art. 47 Abs. 2 Verfassung des Landes Brandenburg, da die Zwangsräumung am 26. Januar 2004 drohe, dem Beschwerdeführer Ersatzwohnraum jedoch erst ab dem 01. April 2004 zur Verfügung stehe.