BVerfG - Beschluß vom 17.07.2003
2 BvL 15/02
Normen:
EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 2 ; MHG § 8 ; GG Art. 100 Abs. 1 ; BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2003, 896
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 19.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 366/01 6 C 367/01

Anforderungen an die Begründung eines Vorlagebeschlusses

BVerfG, Beschluß vom 17.07.2003 - Aktenzeichen 2 BvL 15/02

DRsp Nr. 2003/12527

Anforderungen an die Begründung eines Vorlagebeschlusses

Das vorlegende Gericht muß in der Begründung der Vorlage angeben, mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die zur Prüfung gestellte Rechtsnorm unvereinbar ist und inwiefern seine Entscheidung von ihrer Gültigkeit abhängt. Der Vorlagebeschluss muß aus sich heraus verständlich sein und mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass und mit welcher Begründung das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der Regelung zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit. Dabei hat das Gericht sich mit der Rechtslage auseinander zu setzen und die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Rechtsauffassungen zu berücksichtigen.

Normenkette:

EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 2 ; MHG § 8 ; GG Art. 100 Abs. 1 ; BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit in der Vorschrift ein Verweis auf § 8 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) fehlt.