BGH - Beschluß vom 27.03.2007
VIII ZB 123/06
Normen:
ZPO § 513 § 520 § 529 § 531 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 723
FamRZ 2007, 1008
MDR 2007, 966
NJW-RR 2007, 934
WuM 2007, 283
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 09.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S 258/06
AG Leipzig, vom 24.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 165 C 10882/05

Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils mit ausschließlich neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln

BGH, Beschluß vom 27.03.2007 - Aktenzeichen VIII ZB 123/06

DRsp Nr. 2007/7697

Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils mit ausschließlich neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln

»Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts ist es zulässig, die mit der Berufung erstrebte Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ausschließlich mit neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln zu begründen, soweit diese in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen sind. Einer Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils bedarf es in diesem Falle nicht.«

Normenkette:

ZPO § 513 § 520 § 529 § 531 ;

Gründe:

I. Der Kläger verlangt Räumung und Herausgabe einer an die Beklagten vermieteten Wohnung samt Pkw-Stellplatz. Den Anspruch begründet er mit seiner fristlosen - hilfsweise ordentlichen - Kündigung vom 25. Oktober 2005.