Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 15. September 2011 aufgehoben.
I. Die Beteiligten sind je zur Hälfte Miteigentümer von Grundbesitz. Mit notariell beglaubigten Verträgen vom 1.8.2011 bestellten sie sich gegenseitig Briefgrundschulden. § 2 des Vertrages lautet jeweils:
1. Die Grundschuld dient der Besicherung von Forderungen der Gläubigerin (des Gläubigers).
2. Der Besteller (die Bestellerin) bestellt der Gläubigerin (dem Gläubiger) eine Briefgrundschuld in Höhe von
€ 150.000,00
geteilt in drei gleiche E i n z e l b r i e f e zu je 50.000 € zu verzinsen mit 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus 150.000,00 € ...
Die Eintragungsbewilligung (§ 4) lautet jeweils:
Der Besteller (die Bestellerin) bewilligt und beantragt, die Briefgrundschuld gemäß § 2 in das in § 1 genannte Grundbuch an Rangstelle dritte Abteilung, lfd. Nr. 2, 4 und 6 (Nr. 3, 5 und 7) einzutragen.
Auf den Eintragungsantrag hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 15.9.2011 Frist zur Beseitigung folgender Hindernisse gesetzt:
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