1. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.08.2011, Az.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerinnen außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 908,40 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Diese Kosten trägt die Beklagte zu 2) selbst.
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