OLG Hamm - Urteil vom 24.05.2013
30 U 4/11
Normen:
BGB §§ 535, 550, 566, 581 Abs. 2, 125, 311 b , 242 BGB;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 19.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 122/10

Anforderungen an die Bezeichnung des Pachtobjekts bei Abschluss eines langfristigen Pachtvertrages; Anforderungen an die Form der Vereinbarung eines Eintrittsrechts

OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2013 - Aktenzeichen 30 U 4/11

DRsp Nr. 2013/19388

Anforderungen an die Bezeichnung des Pachtobjekts bei Abschluss eines langfristigen Pachtvertrages; Anforderungen an die Form der Vereinbarung eines Eintrittsrechts

1. Zu den Anforderungen in Bezug auf die bei Abschluss eines langfristigen Pachtvertrages einzuhaltende Schriftform; insb. zur Bestimmbarkeit des Objekts.2. Zur notariellen Beurkundungspflicht in Bezug auf ein sog. "Eintrittsrecht".3. Zur Frage, unter welchen Umständen es dem Verpächter nach § 242 BGB verwehrt ist, sich auf die Schriftformwidrigkeit des Pachtvertrages zu berufen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. November 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, das als "Tiergarten Schloss G" bekannte, ca.130 ha große Grundstück, bestehend aus den Parzellen:

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Flurstück 38, Gemarkung G Flur 6,

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Flurstück 4, Gemarkung G Flur 7,

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Flurstück 13, Gemarkung G Flur 7,

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Flurstück 24, Gemarkung G Flur 7,

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Flurstück 15, Gemarkung G Flur 7,

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Flurstück 25, Gemarkung G Flur 7,

mit Ausnahme der 5,6 ha großen, in der - mit dem Urteil verbundenen - Anlage O A schraffierten und einmal türkis sowie zweimal gelb markierten Exklave im Flurstück 25 der Flur 7, zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.