Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. März 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wie folgt abgeändert:
Der Beklagte zu 2.) wird verurteilt, die in der - mit dem Urteil verbundenen - Anlage O A schraffierten und zweimal "gelb" sowie einmal "türkis" markierten drei Teilflächen des Flurstücks ## der Flur X S in der Gesamtgröße von 56105 qm zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
Der Beklagte zu 1a.) wird verurteilt, die in der - mit dem Urteil verbundenen - Anlage O A schraffierten und zweimal "gelb" markierten zwei Teilflächen des Flurstück ## der Flur X S in der Gesamtgröße von 37659 qm zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
Die Beklagte zu 1b.) wird verurteilt, die in der - mit dem Urteil verbundenen - Anlage O A schraffierten und zweimal "gelb" markierten zwei Teilflächen des Flurstück ## der Flur X S in der Gesamtgröße von 37659 qm an den Kläger herauszugeben.
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