OLG Hamm - Urteil vom 24.05.2013
30 U 66/11
Normen:
BGB §§ 535, 550, 566, 581 Abs. 2;
Fundstellen:
NZM 2014, 309
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 11.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 465/08

Anforderungen an die Bezeichnung des Pachtobjekts in einem langfristigen Pachtvertrag

OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2013 - Aktenzeichen 30 U 66/11

DRsp Nr. 2013/19389

Anforderungen an die Bezeichnung des Pachtobjekts in einem langfristigen Pachtvertrag

1.) Zu den Anforderungen in Bezug auf die bei Abschluss eines langfristigen Pachtvertrages einzuhaltende Schriftform; insb. zur Bestimmbarkeit des Objekts.2.) Zur Frage, unter welchen Umständen es dem Verpächter nach § 242 BGB verwehrt ist, sich auf die Schriftformwidrigkeit des Pachtvertrages zu berufen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. März 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wie folgt abgeändert:

Der Beklagte zu 2.) wird verurteilt, die in der - mit dem Urteil verbundenen - Anlage O A schraffierten und zweimal "gelb" sowie einmal "türkis" markierten drei Teilflächen des Flurstücks ## der Flur X S in der Gesamtgröße von 56105 qm zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

Der Beklagte zu 1a.) wird verurteilt, die in der - mit dem Urteil verbundenen - Anlage O A schraffierten und zweimal "gelb" markierten zwei Teilflächen des Flurstück ## der Flur X S in der Gesamtgröße von 37659 qm zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

Die Beklagte zu 1b.) wird verurteilt, die in der - mit dem Urteil verbundenen - Anlage O A schraffierten und zweimal "gelb" markierten zwei Teilflächen des Flurstück ## der Flur X S in der Gesamtgröße von 37659 qm an den Kläger herauszugeben.