Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 10.01.2013 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Koblenz vom 13.12.2012 wird zurückgewiesen.
2.Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3.Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.279,45 € festgesetzt (1.915,50 + USt.)
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV- RVG angefallen ist.
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