OLG Koblenz - Beschluss vom 08.02.2013
14 W 75/13
Normen:
RVG -VV 1000; ZPO §§ 91, 104 Abs. 2 Satz 1; BGB §§ 133, 157, 241;
Fundstellen:
BauR 2013, 1916
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 13.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 166/12

Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen der Einigungsgebühr; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.02.2013 - Aktenzeichen 14 W 75/13

DRsp Nr. 2013/18249

Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen der Einigungsgebühr; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

1. Die nicht mit Tatsachenstoff unterlegte pauschale Behauptung, man habe eine "erfolgreiche Besprechung zur Erledigung des Verfahrens" geführt, reicht nicht aus, um das Entstehen der Einigungsgebühr darzutun.2. Die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs gehören nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart haben.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 10.01.2013 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Koblenz vom 13.12.2012 wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.279,45 € festgesetzt (1.915,50 + USt.)

Normenkette:

RVG -VV 1000; ZPO §§ 91, 104 Abs. 2 Satz 1; BGB §§ 133, 157, 241;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV- RVG angefallen ist.