BGH - Urteil vom 13.06.2007
VIII ZR 78/06
Normen:
BGB § 535 Abs. 2 § 556 ;
Fundstellen:
MietRB 2007, 221
NJW-RR 2007, 1242
NZM 2007, 563
WuM 2007, 393
ZMR 2007, 685
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 28.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 501/05
AG Dresden, vom 19.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 144 C 10865/05

Anforderungen an die Darlegung eines Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot bei der Versorgung einer Mietwohnung mit Energie durch den Mieter

BGH, Urteil vom 13.06.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 78/06

DRsp Nr. 2007/11521

Anforderungen an die Darlegung eines Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot bei der Versorgung einer Mietwohnung mit Energie durch den Mieter

Die dem Vermieter auferlegte Pflicht zur Rücksichtnahme auf die finanziellen Interessen seiner Mieter kann nicht so weit gehen, dass ein Mieter, der eine bei Abschluss des Mietvertrages mittels Wärmecontracting versorgte Wohnung angemietet und sich vertraglich zur anteiligen Tragung der Kosten der Wärmelieferung verpflichtet, dem Vermieter bei Abrechnung der Betriebskosten entgegenhalten könnte, die Mietwohnung hätte mittels Fernwärme oder durch eine vom Vermieter selbst betriebene Zentralheizung preiswerter versorgt werden können.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 2 § 556 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, von der Beklagten auf der Grundlage der Abrechnungen eines Wärmecontractingunternehmens die Nachzahlung von Heizungs- und Warmwasserkosten für die Jahre 2000 bis 2003.

Die Klägerin war Vermieterin, die Beklagte Mieterin einer Wohnung in D.. Das Mietvertragsverhältnis begann am 1. Dezember 2000 und endete am 31. März 2004.