OLG Köln - Urteil vom 03.03.2015
22 U 82/14
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 550;
Fundstellen:
MietRB 2015, 327
ZMR 2015, 446
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 396/13

Anforderungen an die Einhaltung der Schriftform bei Abschluss eines Gewerberaummietvertrages mit einer Grundstücksgemeinschaft

OLG Köln, Urteil vom 03.03.2015 - Aktenzeichen 22 U 82/14

DRsp Nr. 2015/13278

Anforderungen an die Einhaltung der Schriftform bei Abschluss eines Gewerberaummietvertrages mit einer Grundstücksgemeinschaft

Steht auf Vermieterseite eine Grundstücksgemeinschaft, so ist ein mit dieser abgeschlossener Mietvertrag nur wirksam, wenn alle Mitglieder der Grundstücksgemeinschaft den Mietvertrag unterschrieben haben.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 05. Mai 2014 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 396/13 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 550;

Gründe

Das zulässige Rechtsmittel der Kläger hat auch in der Sache Erfolg.

A.

Nachdem die Beklagte während des Berufungsverfahrens die Mieträume (zum 31.07.2014) an die Kläger herausgegeben hat, haben die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt (Bl. 114 d. A.); die Beklagte hat sich dem nicht angeschlossen (Bl. 121 d. A.).