OLG Hamm - Urteil vom 26.06.2002
30 U 29/02
Normen:
BGB § 242 § 556 (a.F.) § 546 (n.F.) § 557 (a.F.). § 546a (n.F.) ;
Fundstellen:
DRsp I(133)856b-c
NZM 2003, 26

Anforderungen an die Erfüllung der Rückgabepflicht durch den Mieter; Voraussetzungen für eine Vorenthaltung der Mietsache - Schlüsselrückgabe an den vom Vermieter mit der Nachmietersuche beauftragten Makler

OLG Hamm, Urteil vom 26.06.2002 - Aktenzeichen 30 U 29/02

DRsp Nr. 2003/16425

Anforderungen an die Erfüllung der Rückgabepflicht durch den Mieter; Voraussetzungen für eine "Vorenthaltung" der Mietsache - Schlüsselrückgabe an den vom Vermieter mit der Nachmietersuche beauftragten Makler

»1. Die Rückgabe der Mietsache an den Vermieter umfasst die Verschaffung des Besitzes an der Mietsache und die Rückgabe sämtlicher Schlüssel. Der Rückgabe an den Vermieter steht die Rückgabe an eine von dem Vermieter bevollmächtigte Person gleich. Die Rückgabe an den von dem Vermieter mit der Suche nach einem Nachmieter beauftragten Makler reicht nicht aus, wenn der Makler insoweit nicht bevollmächtigt war. Der Makler konnte auch nicht im Wege der Besitzdienerschaft den Besitz an der Wohnung dem Vermieter vermitteln. 2. Ein Vermieter, der weiß, dass sein bisheriger Mieter die Schlüssel zu den Mieträumen dem Makler übergeben hat, der mit der Suche nach einem Nachmieter beauftragt ist, ist verpflichtet, wenn er die Schlüsselübergabe an den Makler nicht als Rückgabe der Mietsache gelten lassen will, den Makler aufzufordern, ihm die Schlüssel auszuhändigen. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung steht ihm ab dem Zeitpunkt, in dem er von der Schlüsselübergabe an den Makler erfährt, nicht mehr zu.«

Normenkette:

BGB § 242 § 556 (a.F.) § 546 (n.F.) § 557 (a.F.). § 546a (n.F.) ;
Fundstellen
DRsp I(133)856b-c
NZM 2003, 26