OLG Bremen - Urteil vom 23.08.2006
1 U 27/06 a
Normen:
BGB § 545 S. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 515
OLGReport-Bremen 2006, 892
Vorinstanzen:
LG Bremen - 8 O 1213/05 a - 16.5.2006,

Anforderungen an die Form der Aufhebung einer Schriftformvereinbarung in einem Mietvertrag

OLG Bremen, Urteil vom 23.08.2006 - Aktenzeichen 1 U 27/06 a

DRsp Nr. 2007/16562

Anforderungen an die Form der Aufhebung einer Schriftformvereinbarung in einem Mietvertrag

»1. Die formularmäßige Vereinbarung der Mietvertragsparteien, eine Verlängerung des Mietverhältnisses i.S.d. § 545 S. 1 BGB müsse ausdrücklich schriftlich vereinbart werden, kann formfrei aufgehoben werden. 2. Der Einwand treuwidrigen Verhaltens des Vermieters ist bei der Abwicklung des Mietvertrags stets zu beachten. 3. Ausnahmsweise kann sich für den Vermieter aus § 242 BGB die Pflicht ergeben, selbst Maßnahmen zu ergreifen, um den Zeitraum, für den der Mieter nach § 546a BGB einzustehen hat, so kurz wie möglich zu halten.«

Normenkette:

BGB § 545 S. 1 ;

Gründe:

I. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlich gestellten Antrag auf Klagabweisung weiter. Der Berufungsvortrag der Beklagten ergibt sich aus ihrer Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 04.07.06 (Bl. 106-110 d.A.).

Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung.

Wegen des Vortrags des Klägers hierzu wird auf das Vorbringen in seinem Schriftsatz vom 19.07.06 (Bl. 127-131 d.A.) Bezug genommen.