BGH - Urteil vom 29.09.2004
VIII ZR 341/03
Normen:
WoBindG § 10 Abs. 1 S. 5 ;
Fundstellen:
NZM 2005, 61
WuM 2004, 666
ZMR 2004, 901
Vorinstanzen:
LG Berlin - 22.9.2003, 29.9.2003,

Anforderungen an die Form der Nebenkostenabrechnung

BGH, Urteil vom 29.09.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 341/03

DRsp Nr. 2004/16629

Anforderungen an die Form der Nebenkostenabrechnung

1. Die Anforderung des § 10 Abs. 1 S. 5 WoBindG an die Form der Nebenkostenabrechnung ist erfüllt, wenn sich der Vermieter einer Anlage, etwa einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage mit spezieller Software, bedient, die die zuvor eingegebenen individuellen Daten des Mieters selbständig mit dem übrigen gespeicherten Text verbindet und die Abrechnung versandfertig erstellt, ohne dass des individueller hand- oder maschinenschriftlicher Nachträge bedarf.2. Eine maschinelle Unterschrift des Vermieters unter einer Nebenkostenabrechnung genügt, wenn die Abrechnung, soweit technisch möglich, mit Hilfe einer automatischen Einrichtung gefertigt wurde.

Normenkette:

WoBindG § 10 Abs. 1 S. 5 ;

Tatbestand:

Die Beklagte war Mieterin einer Wohnung in einer größeren Wohnanlage der Klägerin in B., in der Zeit vom 1. Juni 1988 bis zum 28. Februar 1999. Es handelte sich um eine öffentlich geförderte Wohnung. Die Nettokaltmiete betrug zuletzt 632,57 DM, die monatlichen Vorschüsse für die Betriebskosten beliefen sich auf 131,20 DM.