Die Beklagte war Mieterin einer Wohnung in einer größeren Wohnanlage der Klägerin in B., in der Zeit vom 1. Juni 1988 bis zum 28. Februar 1999. Es handelte sich um eine öffentlich geförderte Wohnung. Die Nettokaltmiete betrug zuletzt 632,57 DM, die monatlichen Vorschüsse für die Betriebskosten beliefen sich auf 131,20 DM.
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