KG - Beschluss vom 02.06.2014
8 U 179/13
Normen:
BGB § 550;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 350/12

Anforderungen an die Form einer Änderungsvereinbarung zu einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag

KG, Beschluss vom 02.06.2014 - Aktenzeichen 8 U 179/13

DRsp Nr. 2014/11672

Anforderungen an die Form einer Änderungsvereinbarung zu einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag

Die Schriftform des Mietvertrages ist gewahrt, wenn die Voraussetzungen in der Änderungsvereinbarung gemeinsam mit der in Bezug genommenen ursprünglichen Vertragsurkunde erfüllt werden.

Haben die Parteien in einer Änderungsvereinbarung zu einem formgerecht auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Gewerberaummietvertrag neben der Änderung im Übrigen vereinbart, dass es bei den Regelungen des ursprünglichen Mietvertrages verbleibe, so ist es unschädlich, dass die Änderungsvereinbarung das Mietobjekt nicht mehr im Einzelnen beschreibt.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.9.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 29 O 350/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 44.208 EUR festgesetzt

Normenkette:

BGB § 550;

Gründe:

I.