BGH - Urteil vom 21.03.2007
XII ZR 176/04
Normen:
BGB § 125 S. 1 § 126 Abs. 1 § 140 ; EGBGB Art. 2 ; NutzEV § 6 Abs. 1 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 696
MDR 2007, 1009
NJ 2007, 364
NJW-RR 2007, 1382
NZM 2007, 514
WuM 2007, 271
ZMR 2007, 524
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 30.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 7/03
AG Nauen, vom 05.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 487/02

Anforderungen an die Form einer Erhöhungserklärung

BGH, Urteil vom 21.03.2007 - Aktenzeichen XII ZR 176/04

DRsp Nr. 2007/7706

Anforderungen an die Form einer Erhöhungserklärung

»a) Eine nicht eigenhändig unterschriebene Erhöhungserklärung, die dem Nutzer vor dem 1. August 2001 zugegangen ist, ist formnichtig.b) Als einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung kann eine Erhöhungserklärung nach § 6 NutzEV grundsätzlich nicht in ein Angebot zum Abschluss eines Erhöhungsvertrages umgedeutet werden, welches vom Nutzer durch Zahlung des geforderten Entgelts stillschweigend angenommen werden könnte.«

Normenkette:

BGB § 125 S. 1 § 126 Abs. 1 § 140 ; EGBGB Art. 2 ; NutzEV § 6 Abs. 1 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen von der Beklagten Rückzahlung des von ihnen 1998 bis 2002 über einen Jahresbetrag von 243,60 DM hinaus entrichteten Nutzungsentgelts. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte ist seit Rückübertragung im November 2000 Eigentümerin eines unbebauten, 812 qm großen Grundstücks in B. (Brandenburg), das der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung N. den Klägern mit Nutzungsvertrag vom 11. April 1989 für ein jährliches Entgelt von 80 Mark überlassen hatte.