Die Kläger verlangen von der Beklagten Rückzahlung des von ihnen 1998 bis 2002 über einen Jahresbetrag von 243,60 DM hinaus entrichteten Nutzungsentgelts. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte ist seit Rückübertragung im November 2000 Eigentümerin eines unbebauten, 812 qm großen Grundstücks in B. (Brandenburg), das der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung N. den Klägern mit Nutzungsvertrag vom 11. April 1989 für ein jährliches Entgelt von 80 Mark überlassen hatte.
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