OLG Köln - Urteil vom 04.10.2019
1 U 83/18
Normen:
BGB § 126; BGB § 550; ZPO § 97 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 288/16

Anforderungen an die Form einer Nachtragsvereinbarung in einem schriftlich abgeschlossenen Mietvertrag

OLG Köln, Urteil vom 04.10.2019 - Aktenzeichen 1 U 83/18

DRsp Nr. 2022/8408

Anforderungen an die Form einer Nachtragsvereinbarung in einem schriftlich abgeschlossenen Mietvertrag

1. Zur Frage, ob die Schriftform für einen befristeten Mietvertrag auch dann gewahrt ist, wenn die Mietfläche durch eine Nachtragsvereinbarung verändert wird.2. Die Kosten eines Berufungsverfahrens sind der obsiegenden Partei aufzuerlegen, wenn diese obsiegt, weil sie während des zweiten Rechtszuges eine Kündigung erklärt hat, die bereits während des ersten Rechtszuges möglich gewesen wäre (Anschluss an KG Berlin, Urteil vom 2. Februar 1998 - 8 U 7486/97, KGR 1998, 193).

3. Nachträge, die auf einer bereits unterschriebenen Vertragsurkunde unterhalb der Unterschriften angebracht werden und wegen der Regelung eines wesentlichen Punktes formbedürftig sind, müssen zur Wahrung der Schriftform erneut von beiden Vertragsteilen unterzeichnet werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 7. November 2018 - 17 O 288/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise aufgehoben und im Hauptsachetenor insgesamt wie folgt neu gefasst:

"1.

2. 3. 4.