KG - Beschluss vom 16.03.2009
8 U 216/08
Normen:
BGB § 558 Abs. 1; BGB § 558 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 558 Abs. 3; BGB § 558d Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 221 C 109/08

Anforderungen an die Form eines auf einen Mietspiegel gestützten Mieterhöhungsverlangens

KG, Beschluss vom 16.03.2009 - Aktenzeichen 8 U 216/08

DRsp Nr. 2009/13831

Anforderungen an die Form eines auf einen Mietspiegel gestützten Mieterhöhungsverlangens

1. Ein auf den Berliner Mietspiegel 2007 gestütztes Mieterhöhungsverlangen ist formell ordnungsgemäß, wenn der Vermieter in dem Schreiben ausdrücklich auf den Berliner Mietspiegel 2007 verweist, die Internetadresse der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung nennt, unter der sowohl der Mietspiegel abgerufen als auch eine Online-Berechnung genutzt werden kann, und der Vermieter dem Schreiben einen vollständigen Ausdruck der einzelnen Schritte der Online-Berechnung beifügt. 2. Die Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung des Berliner Mietspiegels 2007 stellt grundsätzlich eine geeignete Schätzgrundlage dar. 3. Zur Anwendung der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung des Berliner Mietspiegels 2007. 4. Im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO kann die erstinstanzliche Kostenentscheidung korrigiert werden.

Tenor:

beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass das angefochtene Urteil im Tenor zu 2. wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 558 Abs. 1; BGB § 558 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 558 Abs. 3; BGB § 558d Abs. 3;

Gründe: