OLG Hamm - Urteil vom 26.04.2013
30 U 82/12
Normen:
BGB §§ 535, 550, 566, 578;
Fundstellen:
MDR 2013, 1026
MietRB 2013, 260
NZM 2013, 760
ZMR 2013, 710
ZMR 2013, 878
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 28.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 2/11

Anforderungen an die Form eines langfristigen Mietvertrages; Heilung von Formmängeln

OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2013 - Aktenzeichen 30 U 82/12

DRsp Nr. 2013/14746

Anforderungen an die Form eines langfristigen Mietvertrages; Heilung von Formmängeln

1.) Zu den Anforderungen in Bezug auf die bei Abschluss eines langfristigen Mietvertrages einzuhaltende Schriftform bei Vermietung einer noch herzustellenden Hotelanlage.2.) Zum Umfang der Heilung von Schriftformverstößen durch Abschluss von Nachträgen zum Mietvertrag.3.) Zur Wirksamkeit einer sog. Schriftformvorsorgeklausel.4.) Zum Anspruch des Erwerbers auf Abschluss eines formgültigen Mietvertrages aufgrund einer Schriftformvorsorgeklausel.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. März 2012 wird zurückgewiesen. Klarstellend wird der Urteilstenor in der Hauptsache wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der bis zum 1. September 2022 befristete Mietvertrag vom 28. März 2002 nebst den Nachträgen Nr. 1 und Nr. 2 zwischen der Klägerin und der Beklagten über das Hotel in F, T-Straße 58-60, fortbesteht und nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 29. April 2009 beendet worden ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der Nebenintervention trägt die Beklagte.