BGH - Beschluss vom 28.04.2009
VIII ZB 7/08
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3; BGB § 558a;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 1021
NZM 2009, 429
WuM 2009, 352
ZMR 2009, 748
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 19.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 10/07
AG Wiesbaden, vom 05.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 92 C 6354/06

Anforderungen an die Form eines Mieterhöhungsverlangens; Beifügung eines Mietspiegels

BGH, Beschluss vom 28.04.2009 - Aktenzeichen VIII ZB 7/08

DRsp Nr. 2009/13024

Anforderungen an die Form eines Mieterhöhungsverlangens; Beifügung eines Mietspiegels

Die Beifügung eines Mietspiegels ist regelmäßig nicht erforderlich, damit ein Mieterhöhungsverlangen die formellen Voraussetzungen des § 558a BGB, wenn dieser allgemein zugänglich ist.

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 19. Dezember 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: bis zu 300 EUR.

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3; BGB § 558a;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Kostenlast nach Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Die Klägerin hat beim Amtsgericht Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung eingereicht. Vor deren Zustellung hat der Beklagte der Mieterhöhung zugestimmt. Daraufhin hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.