BGH - Urteil vom 17.10.1995
VI ZR 246/94
Normen:
BGB § 209, § 852 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 209 Abs. 1 Unterbrechungsumfang 5
BGHR BGB § 852 Abs. 1 Kenntnis 22
DB 1996, 1130
DRsp I(112)207c (Ls)
DRsp I(147)314c
MDR 1996, 151
NJW 1996, 117
NJWE-MietR 1996, 34
VersR 1996, 125
VersR 1996, 76
WM 1996, 125
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Trier,

Anforderungen an die Kenntnis des Verletzten vom Schaden; Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Pächters

BGH, Urteil vom 17.10.1995 - Aktenzeichen VI ZR 246/94

DRsp Nr. 1996/87

Anforderungen an die Kenntnis des Verletzten vom Schaden; Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Pächters

»a) Die in § 852 Abs. 1 BGB geforderte Kenntnis des Verletzten vom Schaden muß sich auch darauf erstrecken, daß er selbst geschädigt ist und daher als Inhaber einer Schadensersatzforderung in Frage kommt. An diese Kenntnis des Verletzten von der eigenen Schadensbetroffenheit dürfen keine höheren Anforderungen gestellt werden als an die Kenntnis der anderen Elemente des Schadens oder an die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen. b) Die Verjährung eines aus abgetretenem Recht des Pächters herrührenden Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung des Eigentums an den Erzeugnissen der Pachtsache wird nicht dadurch gemäß § 209 Abs. 1 BGB unterbrochen, daß im Rechtsstreit zunächst der Schadensersatzanspruch auf eine Berechtigung der Miteigentümer der Pachtsache gestützt wird; dies gilt auch dann, wenn der Pächter zugleich Miteigentümer der Pachtsache war.«

Normenkette:

BGB § 209, § 852 ;

Tatbestand: