Anforderungen an die Risikoaufklärung bei Werbung für einen geschlossenen Immobilienfonds; Übermittlung einer Klageschrift per Telefax in zwei Teilen
BGH, Urteil vom 01.03.2004 - Aktenzeichen II ZR 88/02
DRsp Nr. 2004/7141
Anforderungen an die Risikoaufklärung bei Werbung für einen geschlossenen Immobilienfonds; Übermittlung einer Klageschrift per Telefax in zwei Teilen
»a) Beruht der wirtschaftliche Anlageerfolg eines geschlossenen Immobilienfonds allein auf der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung des Anlageobjekts, so ist in dem Anlageprospekt deutlich auf mögliche, der Erreichbarkeit dieser Einnahmen entgegenstehende Umstände und die sich hieraus für die Anleger ergebenden Risiken hinzuweisen.b) Wird die Übermittlung einer Klageschrift per Telefax aus vom Übersender nicht zu vertretenden Gründen unterbrochen und werden die fehlenden Seiten noch am selben Tag ebenfalls per Telefax übersandt, liegt dem Gericht eine die Erfordernisse des § 253 Abs. 2ZPO erfüllende Klageschrift vor, auch wenn in der Folge die beiden Sendungen nicht zusammengeführt werden.«