BGH - Urteil vom 01.03.2004
II ZR 88/02
Normen:
BGB § 195 § 276 Abs. 1 § 278 (a.F.) ; HGB § 161 Abs. 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 § 270 Abs. 3 § 207 (a.F.) ;
Fundstellen:
BB 2004, 1129
BGHReport 2004, 1084
BKR 2004, 239
DB 2004, 1146
DStR 2004, 967
FamRZ 2004, 942
MDR 2004, 890
NJW 2004, 2228
NZM 2004, 473
VersR 2004, 1614
WM 2004, 928
ZIP 2004, 1104
ZfIR 2004, 995
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Anforderungen an die Risikoaufklärung bei Werbung für einen geschlossenen Immobilienfonds; Übermittlung einer Klageschrift per Telefax in zwei Teilen

BGH, Urteil vom 01.03.2004 - Aktenzeichen II ZR 88/02

DRsp Nr. 2004/7141

Anforderungen an die Risikoaufklärung bei Werbung für einen geschlossenen Immobilienfonds; Übermittlung einer Klageschrift per Telefax in zwei Teilen

»a) Beruht der wirtschaftliche Anlageerfolg eines geschlossenen Immobilienfonds allein auf der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung des Anlageobjekts, so ist in dem Anlageprospekt deutlich auf mögliche, der Erreichbarkeit dieser Einnahmen entgegenstehende Umstände und die sich hieraus für die Anleger ergebenden Risiken hinzuweisen.b) Wird die Übermittlung einer Klageschrift per Telefax aus vom Übersender nicht zu vertretenden Gründen unterbrochen und werden die fehlenden Seiten noch am selben Tag ebenfalls per Telefax übersandt, liegt dem Gericht eine die Erfordernisse des § 253 Abs. 2 ZPO erfüllende Klageschrift vor, auch wenn in der Folge die beiden Sendungen nicht zusammengeführt werden.«

Normenkette:

BGB § 195 § 276 Abs. 1 § 278 (a.F.) ; HGB § 161 Abs. 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 § 270 Abs. 3 § 207 (a.F.) ;

Tatbestand: