I. Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 12.02.2003 verkündete Urteil des Landgerichts, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II. Die Berufung ist unbegründet, da die Beklagten zur Räumung der Geschäftsräume in der G. ... in 1.... B. und zur Zahlung von Mietzins bzw. Nutzungsentschädigung verpflichtet sind. Zur Begründung wird zunächst nach § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen:
1. Räumung
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